11
Aug
2014

Sicherheit im Wald: Forstamt meldet sich zu Wort

(Bruchköbel/jgd) - Die Diskussion um die Maßnahmen des Magistrates im Bruchköbeler Wald setzte sich in den letzten Tagen fort. Wie der BK berichtete, hatte der Magistrat nach dem tragischen Unfall eines Ehepaares den Trimmpfad stillgelegt sowie fünf Ruhebänke abmontieren lassen. Bürgermeister Maibach hatte das in der letzten Stadtverordnetensitzung so begründet: Ein Waldbesitzer müsse für die Sicherheit der Waldbesucher sorgen, wenn er dort Einrichtungen wie etwa einen Trimmpfad anbiete. Auf Nachfrage des BK ergänzte Maibach diesen Standpunkt: Die Stadt müsse eine Regelung für den Umgang mit dem Risiko des Astbruchs festlegen, die z.B. eine regelmäßige Kontrolle vorschreibt. In der Folge könne dann zum Beispiel für die abmontierten Bänke wieder Ersatz aufgestellt werden. Derzeit untersuche man besonders das Freizeitgelände "Dicke Eiche", wo ein solcher Unfall theoretisch auch denkbar wäre - dann u.U. mit der Folge der Verletzung einer ganzen Menschengruppe, die dort etwa ein Grillfest feiert.

Auch das Forstamt Hanau-Wolfgang hat sich nun zu Wort gemeldet. Dieses war in die Diskussion geraten, weil es just zu dem Zeitpunkt, als die Stadt den Trimmpfad still legte, einen Eichen-Lehrpfad eröffnete. Jedoch, so das Forstamt, erfolge der Bau eines Lehrpfades aufgrund eines gesetzlichen Auftrages. Dies sei ein Unterschied zur freiwilligen Herstellung eines Trimm-Dich-Pfades. Auch das Forstamt benennt eine notwendige "Regelkontrolle für die Verkehrssicherheit" als Vorbedingung, um einen Waldbesitzer, der einen Trimmpfad errichtet, von der Haftung für Schäden zu befreien. Die Meinung des Forstamtes wörtlich:

"Bei dem tragischen Vorfall im Mai im Bruchköbeler Stadtwald, bei dem ein joggendes Ehepaar z.T. schwer verletzt wurde, handelt es sich um einen Unfall, der durch eine waldtypische Gefahr verursacht wurde und für den weder der Waldbesitzer, noch dessen Beauftragte haften. Jeder Waldbesitzer in Deutschland, egal, ob öffentlich oder privat muss auf Grund der Gesetzeslage dulden, dass Bürger seinen Wald betreten. Als 'Preis' für dieses freie Betretungsrecht nimmt die jeweilige Person alle sich daraus auf Grund von waldtypischen Gefahren ergebenden Risiken auf sich und stellt den Waldbesitzer und seine Beauftragten diesbezüglich von jeglicher Haftung frei. So hat es der Gesetzgeber im Bundeswaldgesetz und den Landeswaldgesetzen festgelegt. Eine andere Rechtslage ergibt sich, wenn der Waldbesitzer Einrichtungen wie Bänke, Grillhütten, Trimm-Dich Stationen (wohlgemerkt nicht den Weg zwischen den Stationen!) etc. im Wald anbietet. Hier muss der Waldbesitzer zumindest im Rahmen einer Regelkontrolle für die Verkehrssicherheit sorgen, wenngleich auch hier ein Haftungsausschluss für Unfälle durch waldtypische Gefahren greift, wenn diese durchgeführt wurde. Ob der Waldbesitzer den dafür nötigen finanziellen und personellen Aufwand betreiben will, ist seine souveräne, freiwillige Entscheidung. Bei dem Eichenlehrpfad im benachbarten Staatswald wiederum handelt es sich um die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages zur Umweltbildung, den das Forstamt durchzuführen hat. Es handelt sich dabei im Gegensatz zu Erholungseinrichtungen nicht um eine freiwillige Leistung des Waldbesitzers, sondern um die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe gemäß § 27 Abs.2 Nr.7 Hessisches Waldgesetz. Dies mit dem Bau und der Unterhaltung von Erholungseinrichtungen im Wald zu vergleichen, wie jetzt geschehen, geht deshalb völlig fehl", so das Forstamt abschließend.

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